Rechtlich gesehen

Worauf muss ich achten?

ZURÜCK ZUM ÜBERNLICK

Rechtslage

Bei Instagram oder Facebook aktiv zu sein, ist für Sie als Apotheke nicht nur sinnvoll, es bringt auch jede Menge Spaß. In wenigen Schritten ein Unternehmensprofil bei Instagram oder Facebook einrichten, schon kann es losgehen. Doch ein paar Dinge gilt es zu beachten, denn hier und da lauern juristische Fallstricke. Unsere Übersicht hilft Ihnen dabei, die wichtigsten Regeln im Blick zu haben.

Doch Vorsicht: Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig und ändert sich regelmäßig. Sorgen Sie dafür, auf dem Laufenden zu bleiben und klären geplante Social Media-Maßnahmen bei Bedarf im Vorfeld juristisch ab.


Worauf muss ich achten?

Wer als Unternehmen in den sozialen Medien aktiv ist, muss nach § 5 des Telemediengesetzes ein Impressum ausweisen. Mit nur zwei Klicks muss dieses von überall erreichbar sein. Während es bei Facebook unter dem Reiter “Info“ hinterlegt werden kann, können Sie in Ihrem Instagram-Profil einen Link zum Impressum auf Ihrer Website hinterlegen. Folgende Angaben müssen darin unter anderem enthalten sein:

Infos zum Seitenbetreiber

  • Vor- und Zuname
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Infos zum Unternehmen

  • Rechtsform
  • Vertretungsberechtige Person
  • Steuernummer
  • Handelsregistereintrag
  • USt-ID

Ob Fotos, Texte oder Videos: Die Rechte hierfür liegen beim Urheber/ der Urheberin, der Weiterverbreitung durch das Teilen in sozialen Medien muss zugestimmt werden. Stammen die Inhalte von Ihnen, stellt dies kein Problem dar. Auch bei Beiträgen anderer Seiten, die Sie mit „Gefällt mir“ markieren oder „teilen“ können, können Sie vom Einverständnis des Urhebers/ der Urheberin ausgehen. Vorsicht ist vor allem bei Material aus Datenbanken geboten: Selbst, wenn Sie die Fotos oder Videos gekauft haben, sollten Sie prüfen, ob Sie diese in sozialen Medien weiterverbreiten dürfen.

In den Persönlichkeitsrechten ist das Recht auf Selbstdarstellung verankert. Darunter fällt auch das Recht am eigenen Bild. Möchten Sie also ein Foto vom nächsten Mitarbeiterfest oder einem Kundenevent veröffentlichen, müssen Sie die darauf zu erkennenden Personen um Erlaubnis bitten. Doch es gibt Ausnahmen, etwa wenn die Personen als einzelne nicht eindeutig erkennbar und nur „Nebenschauplatz“ sind. Unser Praxistipp: Weisen Sie beim nächsten Event einfach schriftlich daraufhin, dass für fotografiert wird und die Bilder auch für Social Media verwendet werden.

Gewinnspiele sind eine beliebte Methode, um auf Facebook oder Instagram neue Follower und damit potenzielle Kundinnen und Kunden anzulocken. Doch auch hier ist aus juristischer Sicht Vorsicht geboten. Auf beiden Plattformen gibt es klare Richtlinien für die Auslosung eines Gewinnspiels: dazu gehört unter anderem, eindeutige und schnell auffindbare Teilnahmebedingungen. Von der Ermittlung des Gewinners bzw. der Gewinnerin über Datenschutzbedingungen bis zu möglichen Zusatzkosten oder Hinweisen zum Rechtsweg – hier muss alles eindeutig festgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, sich hier im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen.

Das Kennzeichnen von gezeigten Produkten als Werbung ist immer wieder Thema in den sozialen Medien. Sogenannte Influencer, die von Firmen beauftragt werden, Produkte in ihren Posts oder Storys hervorzuheben, müssen diese Beiträge als Werbung kennzeichnen. Doch es gibt auch Graubereiche – etwa, wenn sie diese Produkte eigeninitiativ als Privatperson empfehlen. Die gute Nachricht: Für Sie als Unternehmen gilt das nicht. Ihre Follower wissen, dass Sie entweder Ihre Apotheke oder Produkte bewerben. Wenn Sie also beispielswiese Fotos oder Texte zu den Marken Eau Thermale Avène, A-DERMA, DUCRAY oder Dexeryl veröffentlichen, können Sie diese Beiträge zwar als Werbung markieren, müssen es aber nicht. 

Sind die rechtlichen Fragen geklärt, können Sie loslegen. Wir wünschen viel Vergnügen beim Posten, Teilen, Liken und Kommentieren!